rensys GmbH
Alfred-Fischer-Weg 9
59073 Hamm
Handelsregister: HRB 10367
Registergericht: Amtsgericht Hamm
Vertreten durch:
Laura Siatecki
Kontakt
Telefon: +49 1621999883
E-Mail: office@rensys.de
Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE343122111
Redaktionell verantwortlich
Laura Siatecki
Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen der rensys GmbH
1. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der rensys GmbH, Alfred-Fischer-Weg 9, 59073 Hamm, Deutschland (nachfolgend „Rensys“ oder „Auftragnehmerin“) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend gemeinsam „Kunde“ oder „Auftraggeber“).
- Diese AGB gelten insbesondere für
- die Lieferung von Komponenten und Systemen für Energielösungen,
- EPC-Leistungen (Engineering, Procurement, Construction),
- Planungs-, Ingenieur-, Montage-, Inbetriebnahme-, Service- und sonstige werkvertragliche Leistungen im Zusammenhang mit Energieanlagen (insbesondere Umspannwerke, Photovoltaik-Anlagen, Speicherlösungen und Ladeinfrastruktur).
- Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, Rensys stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn Rensys in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.
- Rensys ist Vertragspartner des Kunden.
2. Angebote, Unterlagen, Angebotsgültigkeit
- Angebote von Rensys sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Zeichnungen, Berechnungen, Pläne, Layouts, technische Unterlagen und sonstige Dokumente, die der Kunde von Rensys erhält, bleiben geistiges Eigentum von Rensys. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Rensys Dritten nicht zugänglich gemacht oder außerhalb des konkret vereinbarten Projekts genutzt werden.
- Soweit in einem als verbindlich bezeichneten Angebot nicht anders angegeben, ist das jeweilige Angebot für einen Zeitraum von vierzehn (14) Tagen ab Angebotsdatum bindend. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist Rensys an das Angebot nicht mehr gebunden.
3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung von Rensys. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
- Rensys ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und der vereinbarte Projektablauf hierdurch nicht unbillig beeinträchtigt wird.
- Der Kunde stellt Rensys rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten alle für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Entscheidungsgrundlagen sowie erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen und Freigaben zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere:
- Grundstücks- und Nutzungsrechte,
- behördliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen,
- Netzanschluss-, Netzbetreiber- und Betreiberfreigaben.
- Bauseitige Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot von Rensys enthalten sind (z. B. Fundamentarbeiten, Kabeltrassen, Zuwegungen, Baustrom, Lager- und Stellflächen, IT-Anschlüsse), sind vom Kunden rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen.
- Verzögern sich Lieferungen oder Leistungen von Rensys aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat (z. B. fehlende Mitwirkung, unvollständige oder verspätete Unterlagen, fehlende bauseitige Leistungen), verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand und zusätzliche Kosten (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Lager- und Bereitstellungskosten) werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die in Angeboten und Preislisten von Rensys angegebenen Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gilt:
- Der gesamte Verkaufspreis ist innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungsdatum in voller Höhe und ohne Abzug fällig und auf das in der Rechnung angegebene Konto von Rensys zu zahlen. Dies gilt insbesondere für reine Warenlieferungen.
- Für projektbezogene Leistungen (EPC, Planung, Montage, Inbetriebnahme, Service) gelten Meilensteinzahlungen gemäß Angebots- bzw. Vertragsregelung. Jede Meilenstein- und Schlussrechnung ist innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Rechnungsdatum in voller Höhe und ohne Abzug zu begleichen.
- Skonto wird nicht gewährt. Ein vom Kunden einseitig vorgenommener Skontoabzug wird eingefordert.
- Nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung tritt Verzug ohne weitere Mahnung nach Maßgabe von § 286 BGB ein. Im Verzugsfall ist Rensys berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Rensys anerkannt sind.
5. Lieferzeit, Termine, höhere Gewalt
- Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von Rensys ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
- Die Einhaltung von Fristen durch Rensys setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 3 ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt sowie vereinbarte Zahlungen leistet.
- Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die nicht im Verantwortungsbereich von Rensys liegen (z. B. höhere Gewalt, Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Störungen in Transport- oder Netzinfrastruktur, nicht rechtzeitige oder fehlerhafte Zulieferungen trotz zumutbarer Disposition), verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.
- Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Rensys eine verbindlich zugesagte Frist aus Gründen zu vertreten hat, die auch nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht eingehalten wird.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Verpackung und Frachtkosten
- Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab Werk/Lager von Rensys gemäß Incoterms® 2020: FCA Rensys. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den ersten Frachtführer/Spediteur auf den Kunden über.
- Art der Verpackung und Versandart wählt Rensys nach billigem Ermessen; sie ist nicht verpflichtet, die kostengünstigste Versandart zu wählen.
- Fracht- und Transportkosten trägt der Kunde, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Lager-, Stand- und sonstige Mehrkosten trägt der Kunde.
7. Abnahme von Werk- und Montageleistungen
- Planungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und sonstige Werkleistungen von Rensys bedürfen einer förmlichen Abnahme durch den Kunden. Rensys zeigt dem Kunden die Abnahmebereitschaft an und schlägt einen Abnahmetermin vor.
- Erfolgt innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft keine Abnahme und rügt der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen.
- Die Nutzung der Anlage durch den Kunden (z. B. Einspeisung von elektrischer Energie, Übergang in den Dauerbetrieb) gilt ebenfalls als Abnahme.
- Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren und im Rahmen der Mängelhaftung zu beseitigen.
8. Mängelhaftung (Gewährleistung)
- Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln leistet Rensys nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer mangelfreien Sache bzw. eines mangelfreien Werkes.
- Rensys trägt am Erfüllungsort der Nacherfüllung die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten). Aus- und Einbaukosten trägt Rensys nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nur, soweit Rensys den Mangel zu vertreten hat.
- Soweit der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen tätigt, bedürfen diese der vorherigen Abstimmung mit Rensys, sofern sie ersatzfähig sein sollen.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von Rensys unberechtigt verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften den Preis mindern oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten.
- Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 9.
9. Haftung
- Rensys haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Rensys keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Rensys haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Soweit dem Kunden im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung zusteht, ist die Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt
- Rensys behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Rensys berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Rensys liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Rensys ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt Rensys alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Rensys nimmt diese Abtretung an.
- Die Bestellung eines Pfandrechts an der Vorbehaltsware oder deren Sicherungsübereignung sind nicht zulässig.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Rensys unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Rensys Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Rensys die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Rensys entstandenen Ausfall.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Rensys um mehr als 10 %, wird Rensys auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
11. Geistiges Eigentum, Nutzungsrechte
- An von Rensys erbrachten Planungs- und Ingenieurleistungen, Software, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepten, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen stehen Rensys sämtliche Urheber- und gewerblichen Schutzrechte zu.
- Der Kunde erhält, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck des jeweiligen Projekts. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Rensys.
12. Verjährung
- Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren, vorbehaltlich abweichender individueller Vereinbarungen, in 24 Monaten ab Gefahrübergang bzw. Abnahme.
- Für Bauwerke und Planungs- oder Überwachungsleistungen, deren Erfolg in einem Bauwerk besteht, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445b BGB bleibt unberührt.
- Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 9 gelten die Fristen der Regelverjährung.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hamm. Rensys ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Auf die Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen sind die Regelungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) anwendbar.
14. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.